Grundsätzlich kann eine Kündigung nur von der Vertragsinhaberin bzw. dem Vertragsinhaber selbst vorgenommen werden.
In folgenden Ausnahmefällen ist auch eine Kündigung durch Dritte möglich:
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Bei betreuten Personen: Die zuständige Betreuerin bzw. der zuständige Betreuer kann die Kündigung im Namen der betreuten Person einreichen.
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Bei minderjährigen Vertragsinhaber:innen: In diesem Fall können die Erziehungsberechtigten die Kündigung stellvertretend übernehmen.